II. Rahmenregeln für den Unterricht

7. Beurlaubungen

Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule und des Unterrichts ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern von diesen selbst mindestens 3 Tage vorher zu stellen.
Über die Befreiung von einer Unterrichtsstunde entscheidet der Fachlehrer, von einem Tag der Klassenlehrer.  In den übrigen Fällen entscheidet über Befreiungen der Schulleiter. Bei Beurlaubung für längere Zeiträume muss
vom Erziehungsberechtigten unter Angabe von Gründen mindestens 8 Tage schriftlich vorher ein Urlaubsgesuch eingereicht werden.
Eine Verlängerung der Schulferien ist grundsätzlich nicht möglich.

Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht aufgrund von Beratungsgesprächen (Schulsozialarbeit, Verbindungslehrkraft etc.) oder Nachterminen von Klassenarbeiten versäumen, müssen sich vorher bei der unterrichtenden Lehrkraft abmelden.